VG München: Rundfunkbeitrag, Vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckung aus nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden, Abgrenzung § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO bei Zwangsvollstreckung, Fehlende Zustellung der Widerspruchsbescheide, Keine Heilung der Zustellung, Fehlender Zustellungswille der Behörde, Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide, Kein Härtefall auch bei Wohngeldbezug, Fehlender Vortrag zu fehlendem verwertbaren Vermögen, Rundfunkbeitragspflicht, Beitragsbefreiung, Zwangsvollstreckung, Säumniszuschlag, Vorläufiger Rechtsschutz, Härtefallprüfung
Beschluss vom 08.07.2026 – M 26a E 26.4479